US-Van-Forum
Thema:
eröffnet von toster am 01.10.06 19:06
letzter Beitrag von toster am 17.05.05 19:45
| 1. stimmt das??? | geschrieben von toster am 04.01.05 16:01 |
| 2. Re: stimmt das??? | geschrieben von kinganes am 04.01.05 16:29 |
| 3. Re: stimmt das??? | geschrieben von toster am 04.01.05 16:44 |
| 4. Re: stimmt das??? | geschrieben von Holger am 04.01.05 19:13 |
| 5. Re: stimmt das??? | geschrieben von rockwood am 04.01.05 20:03 |

| 6. Re: stimmt das??? | geschrieben von toster am 05.01.05 08:54 |
| 7. Re: stimmt das??? | geschrieben von nicole am 08.01.05 18:16 |
| 8. Re: stimmt das??? | geschrieben von G. am 08.01.05 18:31 |
| 9. Re: stimmt das??? | geschrieben von toster am 12.05.05 17:11 |
, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulÀssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine: Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulÀssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199
, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende BodenflĂ€che gröĂer ist als die LadeflĂ€che (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,36
4. GroĂraum-Limousinen, Kleinbusse und Ă€hnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans) Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht FahrgastplĂ€tzen (auĂer dem Fahrersitz), die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199
, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 5. Mehrzweckfahrzeuge FĂŒr Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF ? i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die ?Nutzlast fĂŒr GĂŒter? gröĂer ist als die ?Personenlast?, gilt folgenden: a. derzeitige Besteuerung: nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und Ă€uĂerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschlieĂlich oder ĂŒberwiegend GĂŒter befördert werden. Der Umstand, dass die LadeflĂ€che bei den verkehrsrechtlichen regelmĂ€Ăig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der RĂŒcksitzbank vergröĂert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der GĂŒterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende LadeflĂ€che verĂ€ndert nicht den sich aus dem Ă€uĂeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der stĂ€ndigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStBl II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern. Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind ? entsprechend den GrundsĂ€tzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 ? als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern. b. KĂŒnftige Besteuerung ab 01.05.2005 Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind ? wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 6. UmbaufĂ€lle Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Ănderung der Fahrzeugart von ?PKW? (Fahrzeugklasse M1) in ?LKW? (Fahrzeugklasse N) unabhĂ€ngig von dem verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht ? nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen: - die LadeflĂ€che muss gröĂer sein als die zur Personenbeförderung dienende BodenflĂ€che (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,368; Urteil des ThĂŒringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren SitzplĂ€tze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen - Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein - Die rĂŒckwĂ€rtigen Seitenscheiben mĂŒssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch VerschweiĂen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht fĂŒr Kleinbusse und vergleichbare GroĂraum-Limousinen. 7. Wohnmobile und bauartĂ€hnliche Fahrzeuge Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (fĂŒr die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier RĂ€dern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemÀà als PKW zu qualifizieren. Unter AnknĂŒpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht SitzplĂ€tzen auĂer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als ?PKW? zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulĂ€ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher ? wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulĂ€ssigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt fĂŒr bauĂ€hnliche Fahrzeuge (z.B. sog. BĂŒro- und Konferenzmobile). Durch die Ănderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten FĂ€llen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzufĂŒhren ist. Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben. Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten. Dr. Marhofer-Ferlan MinistrialrĂ€tin
| 10. Re: stimmt das??? | geschrieben von Christian am 17.05.05 14:07 |
| 11. Re: stimmt das??? | geschrieben von Dodgemike am 17.05.05 14:59 |
| 12. Re: stimmt das??? | geschrieben von toster am 17.05.05 19:45 |
