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Forennet - stimmt das??? US-Van-Forum
Datum: 17.05.24 16:01
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toster
Gast
Stuttgart




Beiträge: 80

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  stimmt das??? Datum:04.01.05 16:01 IP: gespeichert Moderator melden


hallo leute,

hab bei mobile in einer van beschreibung volgendes gelesen,Nach der neuen Gesetzeslage werden ab dem 01.04.2005 alle Fahrzeuge mit einer Zulassung als Kombinationsfahrzeug nach Hubraum besteuert !!!!Bei Wohnmobilen über 2,8T werden jedoch nur pro/200kg ZGG 12,75? erhoben.
ist da was wahres dran oder wollen die nur abzocken?
speziel wegen dem letzten satz..
mfg
toster
(Diese Nachricht wurde am 04.01.05 um 16:01 von toster geändert.)
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kinganes
Gast


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  Re: stimmt das??? Datum:04.01.05 16:29 IP: gespeichert Moderator melden


Ja, also bisher stimmts noch, aber wer weiß wie lange, bei unserer etwas sprunghaften Regierung. Bei www.van-garage.de findest du auch eine Steuertabelle.
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toster
Gast
Stuttgart




Beiträge: 80

User ist offline 11
  Re: stimmt das??? Datum:04.01.05 16:44 IP: gespeichert Moderator melden


hmmm,also in der tabelle hab ich jetzt aber nüscht von denn 200 kilo gelesen ??
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Holger
Driver

24976 Handewitt/Weding , Heideland Ost 25


Einmal V8 , immer V8.

Beiträge: 4344

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User ist offline
  Re: stimmt das??? Datum:04.01.05 19:13 IP: gespeichert Moderator melden


Leute , macht euch nicht verrückt.Was nun wirklich stimmt und was nicht kann im moment sowieso noch keiner genau sagen.Wartet noch 1 - 2 Monate ab und fragt dann bei eurem zuständigen Finanzamt nach.
Ich lass mich aufjedenfall erstmal überraschen.
Mfg Holger , Van Parts and More , www.van-garage.com ,
13-15L Diesel da jetzt ein Pickup unter Meinem Hintern klebt.

1997 Peugeot 406 Kombi (Spisserkarre)
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rockwood
Gast
düren


der mit dem dremel pimpt

Beiträge: 1230

User ist offline 1
  Re: stimmt das??? Datum:04.01.05 20:03 IP: gespeichert Moderator melden


so.kfz.buero bzw.womo am besten noch über 2,8to sind auf der sicheren seite - stand heute!!!

alles andere juckt mich erst wenn es akut wird

bis dahin leide ich genug an der tanke für sprit und kippen
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toster
Gast
Stuttgart




Beiträge: 80

User ist offline 11
  Re: stimmt das??? Datum:05.01.05 08:54 IP: gespeichert Moderator melden


moinmoin,

ja das hab ich ja auch gedacht,bis ich diesen satz da gelesen hab....
aber wie holger ja schon geschrieben hat,abwarten was noch kommt...

mfg
toster
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nicole
Gast


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  Re: stimmt das??? Datum:08.01.05 18:16 IP: gespeichert Moderator melden


Hallo toster,
genau das macht mir auch Sorgen.Da aber niemand etwas Genaues sagen kann,müssen wir wohl abwarten und Tee trinken und HOFFEN!
Jedenfalls wünsche ich Dir und uns allen Van-Fahren, dass wir verschont bleiben.
Schlimm genug, dass durch diese ganzen Steuergeschichten viele coole Kisten von der Straße verschwinden werden!!!Und nurnoch diese langweiligen Spießerkisten unterwegs sind.

O.K.jeder so wie er mag,kann jeder gerne seinen Opel-Vectra,VW-Sharan,..... fahren.
Aber den paar Leute, die Lust auf mehr haben, sollte man doch den Spass nicht verderben.
Die natürliche Auslese wird ja schon durch den TÜV geregelt.
Was nützt es, philosophieren bringt uns hier auch nicht weiter.
Hoffen wir das beste.
In diesem Sinne, noch einen schönen Abend
Gruß nicole


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G.
Gast
Törbi aus der Heide


Nachts ist es kälter als draußen....

Beiträge: 809

User ist offline 0torbo_od@hotmail.com
  Re: stimmt das??? Datum:08.01.05 18:31 IP: gespeichert Moderator melden


Hallo Toster,

die aktuelle Steuertabelle für Wohnmobile findest Du HIER. Bislang sind weder Änderungen vorgeschlagen noch beschlossen worden, insofern lass Dich nicht verrückt machen.

MfG

Törbi


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toster
Gast
Stuttgart




Beiträge: 80

User ist offline 11
  Re: stimmt das??? Datum:12.05.05 17:11 IP: gespeichert Moderator melden


also doch.........
die wars..... Dr. Helga Marhofer-Ferlan Ministerialrätin im bayerischen Staatsministerium der Finanzen...........

Durch Art. 1 Nr. 1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen: 1. Allgemeines: Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStBl II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627). 2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine: Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,36 4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans) Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.199, sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 5. Mehrzweckfahrzeuge Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF ? i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die ?Nutzlast für Güter? größer ist als die ?Personenlast?, gilt folgenden: a. derzeitige Besteuerung: nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStBl II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern. Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind ? entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 ? als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern. b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005 Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge ? Aufbauart AF ? mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind ? wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG) 6. Umbaufälle Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von ?PKW? (Fahrzeugklasse M1) in ?LKW? (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ? nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen: - die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen - Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein - Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen. 7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemäß als PKW zu qualifizieren. Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als ?PKW? zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als ?andere Fahrzeuge? i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher ? wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t ? als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt für bauähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Büro- und Konferenzmobile). Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten Fällen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist. Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben. Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten. Dr. Marhofer-Ferlan Ministrialrätin
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Christian
Gast




Beiträge: 162

User ist offline 1
  Re: stimmt das??? Datum:17.05.05 14:07 IP: gespeichert Moderator melden


Diese Forderung bzw. dieser Vorschlag wurde längst vom bayerischen Finanzminister widerrufen.
Siehe z.B. Camperline.de
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Dodgemike
Gast
Berlin-Pankow


Lieber scheisse und ehrlich als verlogen & nett

Beiträge: 3479

User ist offline 274176673274176673
  Re: stimmt das??? Datum:17.05.05 14:59 IP: gespeichert Moderator melden


Ich weiß garnicht was ihr euch soe heiß macht.Da steht unter anderem das die Fahrzeuge vom Hersteller zu Personenbeförderung hergestellt wurden.Das trifft bei unseren Vans nicht zu da sie vom Werk als Gargo-Vans gebaut werden und anschließend erst von speziellen Firmen ausgebaut werden.
Desweiteren werden bzw.wurde für sämtliche Vans einfuhrzoll für LKW erhoben.
Schlüsselt doch einfach mal eure Fahrgestellnummer auf.Da steht nichts von Wohnmobil oder ähnliches.
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toster
Gast
Stuttgart




Beiträge: 80

User ist offline 11
  Re: stimmt das??? Datum:17.05.05 19:45 IP: gespeichert Moderator melden


dann wird ja alles gut
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