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Das Opel GT Forum
Datum: 16.09.25 16:36
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Moin , Hab da mal folgenden Text gefunden : Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV) Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder gelöschtes oder ein nach dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich: 1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz 2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter. 3. Die "Betriebserlaubnis" erlischt nicht mehr nach 18 Monaten. Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme nach § 21 StVZO mehr benötigen. gruß Walter
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