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Das Opel GT Forum
Datum: 02.08.25 18:36
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wohw es hat geklappt! Also. Es stimmt, die Lehne muß verstellbar sein. Ist sie ja auch. Sie kann nach vorne geklappt werden, um das Einsteigen nach hinten zu erleichtern. äh Einladen;
)[img]http://www.forumcoder.de/images/smilies/cwm20.gif[/img] und sie kann immer noch in der Neigung verstellt werden. 2 Kontermuttern auf Schraube rein oder raus, Kontermuzttern zu. Und außerdem darf laut Versicherungsschutz eh nur ich fahren. Die konstruktion ist so ausgelegt, dass sie jederzeit ohne weiteres in den Ursprungszustand zurückgeführt werden kann. Einfach Schrauben raus und die lehne hängt wieder an der Verrastung. Sollte ein Tüvler mal was dagegen sagen: .."Wissen Sie, diese Mechanik ist schon immer ein kackpunkt. Lapprige Ausführung und dann auch nur einseitig. Als ich letzens scharf bremsen mußte krachte sie nach hinten. Ich konnte gerade noch ausweichen..., und als ersatz gibt es die nicht mehr." Dann kann er argumentiern. und außerdem steht nichts über die art und weiße der Verstellung drin. Oderr. Ach immer die Diskusion mit und über den Tüv. Zurück zum Thema. Auf dem zweiten Bild ist unten rechts die besagte Schraube zu sehen. Leider hab ich nicht mehr Bilder vom fertigen Gestell gemacht. Akku war grad gagga. Auf dem ersten Bild sieht man die hintere Querstrebe und die Stützen für die Seitenpolster. Das sitzblech ist dann einfach auf der Strebe verbohrt und vorne wo sonst die Federn eingehängt werden. Da hab ich jetzt festgestellt, dass man die Strebe noch tiefer legen könnte, also bis knapp über Höhe der Auflage der Schienen auf der Karosse. macht nochmals 20mm, die dann im Kopfbereich bei aufrechter Lehne gut tun. Der witz an der Geschichte ist ja, dass man die Veränderung nicht sieht. nur wenn man sich reihockt merkt man, dass man auf einmal gut sitzt. Geschichte am Rande bzgl. Lehne. Ein mir befreundeter Kadett city besitzer hat es geschafft, einen Sitz ohne lehnenverstellung eingetragen zu bekommen. nach einer Woche hatte der Prüfer festgestellt, dass er das ja eigentlich nicht gedurft hätte. So drohte er mit Stilllegung und sonstigen Maßnahmen. Nachdem sich der Besitzer geweigert hatte darauf einfach so ohne schrifliches zu reagieren, war nix mehr zu hören. Grund: Dass ein TÜVler eine Eintragung rückgängig machen kann, muß er begründen, warum er diesen Fehler des Eintragens gemacht hat. Tja und da hätte er ein Problem gehabt... Noch Fragen Gruß Stefan
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